|
zur
Homepage
Reisebedingungen
1. Anmeldung und Bestätigung.
Sie können sich schriftlich, per Fax oder eMail zu einer Reise anmelden.
Die Anmeldung wird verbindlich, sobald Reisetermin und Reisepreis vom
Veranstalter (der Rad-Touren-Teufel = RTT) schriftlich bestätigt
sind. Wenn die Bestätigung inhaltlich von Ihrer Anmeldung abweicht,
kommt ein Reisevertrag nur zustande, falls Sie zumindest konkludent durch
Leistung der Anzahlung innerhalb von 10 Tagen Ihre Zustimmung erteilen.
2. Bezahlung. Bei
Vertragschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des
Sicherungsscheines (§ 651 k Abs. 3 BGB) die Anzahlung in Höhe
von 10 % des Gesamtreisepreises fällig. Die Zahlung des restlichen
Reisepreises wird fällig, sobald feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht
durchgeführt wird und die Reiseunterlagen bei Ihnen eingegangen sind,
frühestens jedoch 6 Wochen vor Reisebeginn.
3. Leistungs- und Preisänderungen.
Änderungen und/oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von RTT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen
und für Sie zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. RTT wird Sie von Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis setzen. Ohne Beschränkung Ihrer gesetzlichen
Rechte wird RTT Ihnen dann eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten. Insbesondere sind Sie aber im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RTT in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis aus seinem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten
Rechte wollen Sie bitte unverzüglich nach der Erklärung von
RTT über die Änderung der Reiseleistung RTT gegenüber geltend
machen.
4. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer.
Wenn Sie von der gebuchten Reise zurücktreten, berechnet RTT Ihnen
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO 15,00 pro Person bei
einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt. Danach
werden fällig:
Bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25%
des Reisepreises;
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises;
vom 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises;
vom 06. bis 03. Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises;
ab 02. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises.
Sollen auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
werden, so entstehen RTT in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem
Rücktritt ihrerseits. RTT muss Ihnen daher die Kosten in gleicher
Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen
Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen
Änderungen berechnet RTT jedoch nur eine Bearbeitungsgebühr
von EURO 20,00. Stellen Sie eine Ersatzperson, welche die von Ihnen zurückgegebene
Reise bei RTT bucht, berechnet RTT eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von EURO 20,00. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften
Sie mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. In allen vorgenannten
Fällen bleibt Ihnen die Möglichkeit unbenommen nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die
von RTT jeweils geforderte Pauschale.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen.
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird
RTT sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter. RTT kann vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen und zwar ohne Einhaltung einer Frist, wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch RTT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt RTT, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; RTT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der RTT von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Bis zwei Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn (Zeitpunkt
des spätesten Zugangs bei Ihnen) hat RTT bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen bei allen geführten Touren
sowie bei Nichterreichen sonstiger im Prospekt ausgeschriebener Mindestteilnehmerzahlen
ein Rücktrittsrecht. In jedem Falle ist RTT verpflichtet, Sie unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Ebenso unverzüglich erhalten Sie den
eingezahlten Reisepreis zurückgezahlt. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, wird RTT Sie davon unterrichten.
7. Gewährleistung.
RTT steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
ein für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen
Reisedienstleistungen, sofern RTT nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss
eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, jedoch nicht
für die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen, nicht von RTT herausgegebenen
Prospekten, die Ihren Reiseunterlagen beigefügt sind;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können
Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht
von RTT - Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen
Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und
eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz
zu vermeiden. Sie sind insbesondere angehalten, Ihre Beanstandungen unverzüglich
anzuzeigen. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit
Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen.
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet RTT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl Sie
diese verlangt haben, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag kündigen. Sie schulden RTT dann nur den auf die
in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für Sie nicht völlig wertlos waren.
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den RTT nicht zu vertreten hat. RTT weist darauf
hin, dass Sie während der Reise zur korrekten Einhaltung der Straßenverkehrsordnung
verpflichtet sind. Dies gilt auch für entsprechende gesetzliche Bestimmungen,
soweit diese sich an Sie als Adressat richten.
8. Beschränkung der Haftung.
Die vertragliche Haftung von RTT für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
von RTT herbeigeführt worden ist, oder
2. soweit RTT für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen RTT gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet RTT bei Sachschäden bis EURO 4.500; übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise. Ein Schadensanspruch gegen RTT
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als er aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist. Sofern RTT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet
er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
können Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise RTT gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist können
Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert waren. In Ihrem eigenen Interesse sollten
Sie die Ansprüche schriftlich geltend machen. Ihre reisevertraglichen
Ansprüche verjähren entgegen der gesetzlichen Regelung des §
651 g Abs. 2 BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage,
an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem RTT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
10. Reiseversicherungen.
Bitte beachten Sie, dass die in diesem Katalog genannten Reisepreise keine
Reiseversicherungen, insbesondere keine Reiserücktrittskosten-Versicherung
bzw. Mehrkosten-Versicherung (inkl. Ersatzreise) enthalten. Wenn Sie vor
Reiseantritt von Ihrer Reise zurücktreten, entstehen Stornokosten
(siehe oben). Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise-
und sonstige Mehrkosten entstehen (siehe oben). Deshalb empfiehlt sich
eine entsprechende Versicherung, die Sie bei jedem Reisebüro abschließen
können; auf Wunsch übernimmt RTT diesen Dienst gegen Kostenerstattung.
11. Gerichtsstand.
In Würzburg ist der Gerichtsstand für Vollkaufleute, für
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie
für Personen, die nach dem Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13. Datenschutz. Alle
personenbezogenen Daten, die Sie RTT zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung
stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche
Verwendung geschützt.
zur
Homepage |